Die Zufriedenheitsklausel

Die Zufriedenheitsklausel steht meist am Ende der Leistungsbeurteilung und stellt eine kurze Zusammen- fassung der vorausgegangenen Bemerkungen dar. Viele Arbeitgeber ziehen hauptsächlich aus dieser Klausel ihre Schlüsse; dieser Zeugnisbestandteil ist daher besonders wichtig. Außerdem haben sich die Standardformulierungen der Zufriedenheitsklausel am meisten durchgesetzt und werden daher auch vor Gericht anerkannt.
Folgende Standardformulierungen sind gebräuchlich - Schlüsselbegriffe sind fett gedruckt:

Zufriedenheitsklausel mit dem Urteil "sehr gut":

  • Sie erfüllte ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.
  • Wir waren mit seinen Leistungen jederzeit und in jeder Hinsicht außerordentlich zufrieden.
  • Seine Leistungen haben jederzeit und in jeder Hinsicht unsere vollste Anerkennung gefunden.
  • Sie hat den Erwartungen und Anforderungen in jeder Hinsicht und allerbester Weise entsprochen.
  • Wir waren mit seinen Leistungen stets sehr zufrieden.
  • Seine Leistungen waren sehr gut.
  • Er hat die ihm übertragenen Aufgaben immer zu unserer besten Zufriedenheit erledigt.
  • Sie hat die ihr übertragenen Aufgaben während der gesamten Beschäftigungsdauer zur uneingeschränkten Zufriedenheit ausgeführt.

    => bei diesen Beurteilungen handelt es sich um einen hervorragenden Mitarbeiter; wichtig ist vor allem der Zeitfaktor, der die uneingeschränkte Gültigkeit der Aussage anzeigt.

Zufriedenheitsklausel mit dem Urteil "gut":

  • Er erfüllte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
  • Er hat den Erwartungen und Anforderungen in jeder Hinsicht und bester Weise entsprochen.
  • Ihre Leistungen fanden stets unsere volle Anerkennung.
  • Wir waren mit ihren Leistungen stets (voll und ganz) zufrieden.
  • Seine Leistungen lagen über dem Durchschnitt; er erfüllte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

    => Hier ist der Zeitfaktor zwar gleich geblieben, aber die weniger euphorischen Formulierungen (weil nicht im Superlativ!) lassen erkennen, daß die Qualität der Leistungen geringfügig schlechter war.

Zufriedenheitsklausel mit dem Urteil "befriedigend":

  • Sie erfüllte ihre Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit.
  • Wir waren mit seinen Leistungen voll zufrieden.
  • Er hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen.
  • Wir waren mit ihren Leistungen jederzeit zufrieden.

    => Bei diesen Aussagen fehlt der Zeitfaktor, außerdem fallen die Formulierungen für den Zufriedenheitsgrad weniger üppig aus. In diesen Beurteilungen werden durchschnittliche Leistungen signalisiert.

Zufriedenheitsklausel mit dem Urteil "befriedigend bis ausreichend":

  • Er erfüllte seine Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit.

    => Hier handelt es sich um eine sehr feine sprachliche Nuance, die dem Laien nicht unbedingt sofort ins Auge fällt: der Zeitfaktor ist vorhanden, es fehlt jedoch der Grad der Zufriedenheit.

Zufriedenheitsklausel mit dem Urteil "ausreichend":

  • Sie erfüllte ihre Aufgaben zu unserer Zufriedenheit.
  • Seine Leistungen haben unseren Erwartungen entsprochen.
  • Ihre Aufgaben erledigte sie zufriedenstellend.
  • Er hat zufriedenstellend gearbeitet.
  • Wir waren mit ihren Leistungen zufrieden.
  • Er hat unseren Erwartungen entsprochen.

    => Diese Aussagen wirken sehr schlicht und nüchtern, weil Zeitfaktor und der Grad der Zufriedenheit fehlen; diese Formulierungen weisen also auf unbefriedigende Leistungen hin.

Zufriedenheitsklausel mit dem Urteil "mangelhaft":

  • Sie erfüllte ihre Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit.
  • Sie wurde den ihr übertragenen Aufgaben im Wesentlichen gerecht.
  • Seine Leistungen entsprachen (weitgehend) unseren Erwartungen.
  • Er wurde den ihm übertragenen Aufgaben teilweise gerecht.
  • Ihre Leistungen entsprachen in etwa unseren Erwartungen.
  • Er bemühte sich stets, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
  • Sie erledigte die ihr übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und war stets bestrebt, sie termingerecht zu beenden. Sie war willens, den an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden.

    => Das sind Beispiele für katastrophale Beurteilungen; die einschränkenden Formulierungen lassen den Schluss zu, dass der Arbeitnehmer überfordert war.

Zufriedenheitsklausel mit dem Urteil "ungenügend":

  • Sie hatte Gelegenheit, die ihr gestellten Aufgaben zu erledigen.
  • Er zeigte für seine Arbeit Verständnis.
  • Sie war bestrebt, die ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erfüllen.
  • Er mühte sich ständig, zu einem Ergebnis zu kommen.

    => Trotz der scheinbar freundlichen Worte triefen diese Beurteilungen vor Hohn. Sie lassen den Schluss zu, dass sich der Angestellte zwar bemüht hat, aber ohne jeglichen Erfolg.
    Solche Beurteilungen dürften in der Praxis allerdings selten vorkommen, da sie die berufliche Weiterentwicklung des Arbeitnehmers fast unmöglich machen. Jeder Betroffene wird gegen ein solches Zeugnis/den Zeugnisaussteller vorgehen wollen.

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