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Die Zufriedenheitsklausel
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Die Zufriedenheitsklausel steht meist am Ende der Leistungsbeurteilung und stellt eine kurze Zusammen- fassung der vorausgegangenen Bemerkungen dar. Viele Arbeitgeber ziehen hauptsächlich aus dieser Klausel ihre Schlüsse; dieser Zeugnisbestandteil ist daher besonders wichtig. Außerdem haben sich die Standardformulierungen der Zufriedenheitsklausel am meisten durchgesetzt und werden daher auch vor Gericht anerkannt.
Folgende Standardformulierungen sind gebräuchlich - Schlüsselbegriffe sind fett gedruckt:
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Zufriedenheitsklausel mit dem Urteil "sehr gut":
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Zufriedenheitsklausel mit dem Urteil "gut":
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Zufriedenheitsklausel mit dem Urteil "befriedigend":
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Zufriedenheitsklausel mit dem Urteil "befriedigend bis ausreichend":
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Zufriedenheitsklausel mit dem Urteil "ausreichend":
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Zufriedenheitsklausel mit dem Urteil "mangelhaft":
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Zufriedenheitsklausel mit dem Urteil "ungenügend":
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- Sie hatte Gelegenheit, die ihr gestellten Aufgaben zu erledigen.
- Er zeigte für seine Arbeit Verständnis.
- Sie war bestrebt, die ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erfüllen.
- Er mühte sich ständig, zu einem Ergebnis zu kommen.
=> Trotz der scheinbar freundlichen Worte triefen diese Beurteilungen vor Hohn. Sie lassen den Schluss zu, dass sich der Angestellte zwar bemüht hat, aber ohne jeglichen Erfolg.
Solche Beurteilungen dürften in der Praxis allerdings selten vorkommen, da sie die berufliche Weiterentwicklung des Arbeitnehmers fast unmöglich machen. Jeder Betroffene wird gegen ein solches Zeugnis/den Zeugnisaussteller vorgehen wollen.
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